Beratungslehrkraft
Beratungslehrerin im Schuljahr 2009/2010 ist Frau Christiane Dorner.
Die Aufgaben der Beratungslehrerin sind nachfolgend beschrieben:
1. Schullaufbahnberatung
- » Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte, in besonderen Fällen auch Schulfremde in Fragen der Aufnahme in Schulen und der Schullaufbahnwahl, in Fragen der Durchlässigkeit zwischen den Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart, bei der Wahl von vermittelt Informationen u. a. des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter;Fächern oder Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen und bei Entscheidungen über anzustrebende schulische Abschlüsse;
- » vermittelt Informationen u. a. des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter;
- » wirkt mit an den nach den Schulordnungen vorgesehenen Elternversammlungen und Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren;
- » informiert spätestens zum Termin des Zwischenzeugnisses über einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine;
- » nimmt bei Bedarf an Klassenelternversammlungen und weiteren Elternversammlungen teil, die allgemeine oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen und Fragen der Berufswahlvorbereitung behandeln, auch in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen sowie den Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der Berufsberatung;
- » der aufnehmenden Schularten wird zu den Informationsveranstaltungen anderer Schularten eingeladen.
2. Pädagogisch-psychologische Beratung
- » Die Beratungslehrkraft leitet in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem Schulpsychologen notwendige Maßnahmen ein;
- » soll bei schwierigen schullaufbahnrelevanten Entscheidungen hinzugezogen werden.
- » ist unverzüglich zu informieren, wenn der Schulleiter einen Schüler der durch sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülern oder Lehrkräften gefährdet, bei bestehender Schulpflicht vom Schulbesuch ausschließlich, sofern die Gefahr nicht anders abwendbar ist;
- » ist anzuhören, bevor verhaltensauffällige Schüler durch die Schule eine verpflichtende Aufforderung erhalten, sich durch den öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen zu lassen.
3. Beratung von Schule und Lehrkräften
- » Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte, vor allem in den Klassen, in denen die Schüler besonderer Beratung und Information bedürfen; auch Gruppenberatung möglich. Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften im Bereich eines Staatlichen Schulamts wird eine Beratungslehrkraft am Schulamt zur fachlichen Mitarbeit bestellt.
- » Aufgaben: Betreuung der übrigen Beratungslehrkräfte – Unterstützung des Staatlichen Schulamts in fachlichen Fragen .
- » Zusammensarbeit mit dem Schulpsychologen am Schulamt – Mittlerfunktion zur staatlichen Schulberatungsstelle
4. Zusammenarbeit
- » Die Beratungslehrkraft pflegt die Verbindung mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes und macht Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften deren Informationsmaterial zugänglich;
- » erstellt zu Beginn eines jeden Schuljahres Informationen in schriftlicher Form über die örtlich zuständigen Einrichtungen der Schulberatung, der Erziehungsberatung, der Berufsberatung und macht sie mit Zustimmung der Schulleitung den Erziehungsberechtigten und den Schülern zugänglich.