Schulpflichtverlängerung

Liebe Eltern,

das neue Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) brachte auch eine Neufassung des Schulpflichtgesetzes, über das wir Sie hier kurz informieren möchten.

Der Artikel 38 hat folgenden Wortlaut:

„Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, darf im unmittelbaren Anschluss daran auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten und elften Schulbesuchsjahr die Hauptschule besuchen. Die Schule kann die Aufnahme ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.“

Neu hierbei ist, dass die Schule die Aufnahme unter den oben genannten Umständen versagen kann. Eine weitere Neuerung ist in Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BayEUG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 4 EUG festgelegt. Demnach kann die Schule mit dem Mittel einer Erziehungsmaßnahme als Ordnungsmaßnahme auch einen Schüler mitten im Schuljahr von der Schule wieder verweisen.
Die dritte Neuerung sieht für den Schüler etwas positiver aus: Wenn z.B. ein Schüler plötzlich eine Lehrstelle bekommen sollte, so kann er aus der Hauptschule zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder austreten. In einem solchen Fall muss der Schüler aber damit rechnen, dass er dann in der Berufsschule den Anschluss nicht findet und deshalb das erste Berufsschuljahr wiederholen muss.

Im Falle des freiwilligen Besuchs der Hauptschule ruht die Berufsschulpflicht (Art. 39 (1) BayEUG). Sie lebt nach Beendigung des freiwilligen Volksschulbesuchs wieder auf.